Unsere AGB

AGB Björn Thieling e.K.

 1 Allgemeines/Definitionen

  1. Vermieter im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) ist die Björn Thieling e.K. (nachfolgend „Thieling“) einschließlich derer Erfüllungsgehilfen
  1. Mieter im Sinne dieser AGB ist der jeweils im Vertrag bezeichnete Vertragspartner einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen.

III. Vertragsgegenstand und Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien werden ausschließlich im Vertrag geregelt.

  1. Die im normalen Geschäftsverkehr anfallenden Daten werden im Rahmen der EDV von Thieling zur internen Verwendung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Mit Zustimmung zu den vorliegenden AGB wird diese Datenverarbeitung akzeptiert.

2 Geltung

  1. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  1. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen, vor oder bei Vertragsschluss, werden nicht anerkannt, sofern und soweit diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt werden.

III. Es sind keine in dem schriftlich geschlossenen Vertrag nicht enthaltenen Zusagen gemacht und keine weiteren schriftlichen oder mündliche Nebenabreden getroffen.

  1. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien sowie auch dann, wenn von Thieling in Kenntnis abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Mieters Leistungen erbracht werden.

3 Vertragsschluss

  1. Die Offerten, Preislisten und Prospekte von Thieling sind nur Aufforderungen und immer freibleibend.
  1. Alle Angaben beziehen sich auf Waren und Leistungen mittlerer Art und Güte. Proben gelten als Durchschnittsmuster.

III. Sofern eine Bestellung des Mieters ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, ist Thieling berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

  1. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebotes in Form einer schriftlichen Erklärung (Auftragsbestätigung) bzw. durch Erbringung der Leistungen durch Thieling zustande.

4 Überlassung des Mietgegenstandes

  1. Die Absendung des Mietgegenstandes hat ab dem Sitz der Vermieterin in 26937 Stadland, zu dem im Vertrag bezeichneten Ort, an dem dort bezeichneten Termin zu erfolgen.
  1. Die Mietzeit beginnt mit der Absendung des Mietgegenstandes. Der Mieter trägt die Kosten der Versendung zum Bestimmungsort.

III. Der Vermieter hat dem Mieter die erfolgte Absendung unverzüglich in Textform anzuzeigen.

  1. Wird der Mietgenstand nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt abgesendet, kann der Mieter dem Vermieter eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Mieter von dem Mietvertrag zurücktreten.
  1. Beruht die verspätete Absendung des Mietgenstandes auf einem Umstand, den der Vermieter zu vertreten hat, so kann der Mieter vom Vermieter den Schaden, der durch die verspätete Absendung eingetreten ist, bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 EUR verlangen. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern der Vermieter die verspätete Absendung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  1. Eine Abholung des Mietgegenstandes durch den Mieter, am Sitz des Vermieters in 26937 Stadland, steht einer Versendung gleich.

5 Leistungsumfang /Vertragsinhalt

Thieling überlässt dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung der vereinbarten Miete.

6 Überstunden

  1. Der Berechnung der Leasingraten ist eine monatliche Vorhaltezeit von 175 Stunden zugrunde gelegt ohne Verlade- und Frachtkosten, sowie ohne die Kosten für die Stellung von Personal.
  1. Überschreitet die monatliche Nutzung die Vorhaltezeit von 175 Stunden, wird diese Nutzung als Überstunden erfasst.

III. Für die geleisteten Überstunden erfolgt eine Nachbelastung mit 1/175 der monatlichen Leasingrate, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die geleisteten Überstunden sind dem Leasinggeber jeden Monat anzugeben, spätestens bis zum 10. des Folgemonats.

  1. Die Nachbelastung erfolgt am Ende der Leasingzeit.
  1. Erstattet der Leasingnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über die Zahl der im Monat entstandenen Überstunden, so kann der Leasingnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Betrages der entstandenen Überstunden verlangen.

7 Allgemeine Vertragspflichten (Pflichten und Haftung des Vertragspartners)

  1. Pflichten von Thieling

Thieling hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und gegebenenfalls vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu Übergeben.

  1. Pflichten des Mieters
  1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütung- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und gegebenenfalls vollgetankt zurückzugeben.
  1. Der Mieter ist verpflichtet,
  • den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
  • die Sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen,
  • notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch Thieling ausführen zu lassen. Die Kosten trägt Thieling, wenn der Mieter und dessen Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben;
  • bei der Wartung und Pflege sowie bei Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten anfallende Altöle und sonstige Schmierstoffe auf seine Kosten zu entsorgen,
  • bei allen anfallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten Hilfspersonal bereitzustellen, soweit dies erforderlich ist.

III. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

  1. Der Mieter hat bei allen Unfällen Thieling zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
  1. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen eine der vorstehenden Pflichten, so ist er verpflichtet, Thieling sämtlichen Schaden zu ersetzen, die aus der Pflichtverletzung entstehen.

8 Eigentumssicherung

  1. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgenstandes, insbesondere An- und Einbauten vorzunehmen, sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.
  1. Der Mieter darf Dritten keine Rechte am Mietgenstand einräumen (zB Miete, Leihe), noch Rechte aus diesem Mietvertrag abtreten.

III. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder aus dinglichem Recht Ansprüche auf den Mietgenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

9 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich im Zweifel immer in Euro. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  1. Zahlungen sind in bar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und kostenfrei an Thieling zu leisten. Ist ein Skonto vereinbart, so wird dieser nur dann gewährt, wenn die Zahlung fristgerecht bei Thieling eingeht. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem der Betrag bei Thieling vorliegt bzw. zudem die Bank gegenüber Thieling den Zahlungseingang bestätigt.

III. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Die Entscheidung über die Annahme bleibt Thieling vorbehalten. Erst mit der ordnungsgemäßen Einlösung der Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung als erfolgt. Die mit der Begebung verursachten Kosten trägt der Auftraggeber.

  1. Zahlungen werden stets ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Auftraggebers vorrangig zur Begleichung von Kosten und Zinsen und anschließend zur Verrechnung mit den ältesten fälligen Forderungen verwendet. Vereinbarte Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sämtliche früheren Rechnungen beglichen sind.
  1. Der Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung ist nur im Hinblick auf rechtskräftig festgestellte oder von Thieling akzeptierte Gegenansprüche des Mieters statthaft.
  1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zu Grunde. Die Abrechnung erfolgt auf Basis einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind Thieling anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

VII. Die gesondert berechnete gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.

VIII. Ein Zurückbehaltungsrecht und ein Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei rechtskräftig festgestellten oder von Thieling unbestrittenen Gegenansprüchen des Mieters.

  1. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an Thieling ab. Thieling nimmt die Abtretung an.

10 Fristen und Verzug

  1. Bei nicht fristgerechter Zahlung Gerät der Mieter auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Thieling.
  1. Kommt der Mieter mit Zahlungen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

III. Kommt Thieling bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit von Thieling ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich Thieling zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

  1. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug oder gegen ein vom mietergegebenen Scheck bzw. Wechsel zu Protest, so ist Thieling berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu den Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die Thieling aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die Thieling innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstehenden Kosten abgerechnet.

11 Beschaffenheit des Mietgegenstandes und Mängelanzeige

  1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in mangelfreiem und betriebsfähigem Zustand abzusenden. Der Mietgegenstand muss bei vertragsgemäßem Gebrauch für die vereinbarte Mietzeit voll leistungsfähig sein.
  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Erhalt auf Mängelfreiheit zu untersuchen und dem Vermieter, sofern sich ein Mangel zeigt, unverzüglich eine Anzeige zu machen.

III. Die Kosten der Behebung von Mängeln für nicht im mangelfreien und betriebsfähigen Zustand zur Verfügung gestellten Mietgenstand trägt der Vermieter.

12 Besichtigungsrecht und Untersuchung des Mietgegenstandes

  1. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen beauftragten Dritten besichtigen zu lassen.
  1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgenstand vor der Absendung an den Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen beauftragten Dritten untersuchen zu lassen. Über die Untersuchung ist ein Protokoll zu erstellen, dass von dem Vermieter und dem Mieter zu unterschreiben ist. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter.

III. Vor der Absendung des Mietgegenstandes ist bei Beendigung des Mietvertrages von beiden Parteien eine gemeinsam abschließende Untersuchung des Mietgegenstandes durchzuführen. Über die Untersuchung ist ein Protokoll zu erstellen, dass von dem Vermieter und dem Mieter zu unterschreiben ist.

13 Vertragsbeendigung/Kündigung/Rückgabe

  1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Gleiches gilt für eine etwaige Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
  1. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

III. Thieling ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn

  • der Mieter sich in Zahlungsverzug befindet,
  • Thieling nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird,
  • der Mieter ohne Einwilligung von Thieling den Mietgegenstand oder ein Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen nicht vertragsgemäßen Verwendungsort verbringt,
  • der Mieter gegen die Unterhaltspflicht gemäß § 6 Nummer 2 dieser AGB verstößt.
  1. Der Mieter kann den Mietvertrag nach einmaliger Ankündigung mit einer Frist von einer Woche ohne Einhaltung einer weiteren Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus von Thieling zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
  1. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als von Thieling anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 377 HGB nicht unverzüglich und anderenfalls bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
  1. Ungeachtet der Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages kann der Vermieter die Mietraten bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Mietgenstandes mit allen zur Inbetriebsetzung erforderlichen Teilen, am Sitz Vermieterin in 26937 Stadland verlangen.

Erfolgt die Rücklieferung im vorherigen Einvernehmen mit dem Leasinggeber unmittelbar an einen neuen Leasingnehmer, endet die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten mit dem Tag der Absendung des Leasinggegenstandes an den neuen Leasingnehmer.

VII. Der Mieter trägt die Kosten der Rückgabe bis zum Rückgabeort.

14 Gefahrtragung (Abnahme)

  1. Kann der Mietgegenstand infolge von Umstünden, die weder der Mieter, noch der Vermieter zu vertreten haben (zB Schneefall, Hochwasser, Streik), nicht genutzt werden, so gilt diese Zeit als Stilllegezeit. Der Mieter hat für die Stilllegzeit bis zu 10 aufeinander folgenden Kalendertagen die vollen Mietraten und ab dem 11. Kalendertag 75% der monatlichen Mietrate zu entrichten. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie die Vorteile anrechnen lassen, der er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme unverzüglich Thieling gegenüber schriftlich Mitteilung zu machen und die stellige Zeit auf Verlangen von Thieling durch Unterlagen nachzuweisen.
  1. Die Leasingraten sind auch dann zu zahlen, wenn die in § 6 Abs. 1 festgelegte Vorhaltezeit nicht ausgenutzt wird.

III. Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm obliegende Verflechtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

  1. Thieling schließt eine Maschinenversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 92) ab. Die vereinbarte Selbstbeteiligung hat der Mieter im Schadensfall zu tragen.
  1. Tritt ein Schadensfall an oder mit dem Leasinggegenstand ein, hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich, unter Angabe des Zeitpunktes und Ursache des Schadensfalles, sowie Umfang der Beschädigung, zu unterrichten.
  1. Verluste, die durch Einbruchsdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort an dem Leasinggegenstand entstehen, gehen zu Lasten des Leasingnehmers.

VII. Bei einem Untergang des Leasinggegenstandes nach einem Schadensfall endet die Pflicht des Leasingnehmers die Leasingraten zu zahlen, mit dem Tag des Schadensereignisses.

15 Mängelrüge, Gewährleistung

  1. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Mieters ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
  1. Soweit ein Mangel bei der anschließenden Verwendung des Mietgegenstandes – ohne weitere Untersuchung – zumindest erkennbar wurde, hat der Mieter dies zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte unverzüglich gegenüber Thieling mitzuteilen. Eine Mängelrüge gegenüber Thieling hat immer schriftlich zu erfolgen.

III. Gewährleistungsansprüche müssen, mit Ausnahme der Ansprüche gemäß § 309 Nummer 8 Buchstabe b ff. BGB, für die die gesetzliche Frist gilt, innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.

  1. Etwaige verdeckte Mängel können letztmöglich vor Verwendung des Mietgegenstandes gerügt werden. Ausgenommen sind von Thieling verschuldete Mängel.
  1. Ein Anerkenntnis von Mängeln kann durch Thieling nur ausdrücklich in Textform erfolgen. Eine Nachbesserung führt zu einem Neubeginn der Gewährleistung nur in Bezug auf den nachgebesserten Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung.
  1. Bei Mängeln der Ware hat der Mieter ein Recht auf Nacherfüllung. Die Entscheidung über die Art und Wiese der Nacherfüllung obliegt Thieling. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Mieter berechtigt, den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Eine Ersatzleistung unterliegt hinsichtlich Gewährleistung, Haftung und Fristen sämtlichen Bedingungen des Vertrages sowie dieser AGB.

VIII. Der Mieter kann Mängelrechte nicht geltend machen, soweit er sich unter Berücksichtigung des Mangels mit einem unverhältnismäßig hohen Teil seiner Zahlungsverpflichtung in Rückstand befindet.

  1. Thieling leistet keine Gewähr für die Eignung des Mietgegenstandes Lieferungen für den vom Mieter angegebenen oder bestimmten Zweck. Es obliegt allein dem Mieter, die Produkte und Leistungen von Thieling auf Eignung für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen.
  1. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich Nachuntersuchung schriftlich Thieling angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandener Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  1. Thieling hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt Thieling. Thieling kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; in diesem Fall trägt Thieling die erforderlichen Kosten. Thieling ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionale gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.

XII. Lässt Thieling eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhanden mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen mangels durch Thieling.

16 Haftung/Schadensersatz

  1. Haftung von Thieling
  1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Thieling oder seitens deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen haftet Thieling nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung von Kardinalpflichten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von Thieling auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  1. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

III. Schutzrechte, die sich auf etwaige vom Mieter an Thieling zur Ausführung eines Auftrags überlassene Muster beziehen, werden von Thieling nicht überprüft. Der Mieter haftet für die Verletzung von Schutzrechten Dritter und aller daraus entstehenden mittelbaren Schäden allein.

  1. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist eine Haftung von Thieling ausgeschlossen.
  1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf dieses ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes und nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Thieling nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
  1. Haftung des Mieters
  1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner Unterhaltungspflichten gemäß § 6 dieses Mietvertrages nicht nachgekommen ist, verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen erforderlich ist. Die Reparaturen werden von dem Vermieter ausgeführt, die Kosten trägt der Mieter.

Das Recht Schadensersatz zu fordern wird hiervon nicht berührt.

  1. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängeln oder Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen; es ist dem Mieter Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Der Mieter ist verpflichtet, hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten in geschützter Höhe noch vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten einen Abschlag zu leisten.

17 Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts, CISG, und anderer europäischer oder internationaler Rechtsvorschriften wird ausgeschlossen, sofern die Anwendung nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verbindlich ist.
  1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Sitz der Vermieterin in 26937 Stadland.

III. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist 26937 Stadland.

AGB Thieling Landtechnik GmbH & Co KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Erbringung von Kommunal- und Unterhaltungsarbeiten für gewerbliche Kunden – Stand Januar 2017

1 Allgemeines/Definitionen

  1. Auftragnehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) ist die Thieling Landtechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Thieling“) einschließlich deren Erfüllungsgehilfen.
  1. Auftraggeber im Sinne dieser AGB ist der jeweils im Vertrag bezeichnete Vertragspartner einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen.

III. Vertragsgegenstand und Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien werden ausschließlich im Vertrag geregelt.

  1. Die im normalen Geschäftsverkehr anfallenden Daten werden im Rahmen der EDV von Thieling zur internen Verwendung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Mit Zustimmung zu den vorliegenden AGB wird diese Datenverarbeitung akzeptiert.

2 Geltung

  1. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. (1) BGB.
  1. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen, vor oder bei Vertragsschluss, werden nicht anerkannt, sofern und soweit diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

III. Es sind keine in dem schriftlich geschlossenen Vertrag nicht enthaltenen Zusagen gemacht und keine weiteren schriftlichen oder mündlichen Nebenabreden getroffen.

  1. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien sowie auch dann, wenn von Thieling in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers Lieferungen durchgeführt oder Leistungen erbracht werden.

3 Vertragsschluss

  1. Die Offerten, Preislisten und Prospekte von Thieling sind nur Aufforderungen und immer freibleibend.
  1. Alle Angaben beziehen sich auf Waren und Leistungen mittlerer Art und Güte. Proben gelten als Durchschnittsmuster.

III. Sofern eine Bestellung des Auftraggebers ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, ist Thieling berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

  1. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebotes in Form einer schriftlichen Erklärung (Auftragsbestätigung) bzw. durch Erbringung der Leistungen durch Thieling zustande.
  1. Thieling ist zum Rücktritt berechtigt, wenn Thieling trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von Thieling nicht zu vertretenden Gründen von ihren Zulieferern nicht beliefert wird.
  1. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen sowie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

VII. Für die von Thieling an den Auftraggeber übergebenen Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen besteht seitens von Thieling ein Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte bedarf daher der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Thieling.

VIII. Thieling kann die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen.

4 Leistungsumfang

  1. Für den Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Thieling maßgeblich.
  1. Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt nicht für von Thieling bereits erbrachte Leistungen.

III. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der entsprechenden Leistungen in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

  1. Sämtliche zwischen Thieling und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen.
  1. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen.

5 Allgemeine Vertragspflichten (Pflichten und Haftung des Vertragspartners)

  1. Pflichten von Thieling
  1. Thieling verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Thieling stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haftet Thieling im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von Thieling gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften.
  1. Zur Bedienung der Geräte und Maschinen sind ausschließlich die Mitarbeiter von Thieling und von Thieling beauftragtes Personal befugt.

III. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrags einzusetzen, wenn Thieling hierzu zuvor eine schriftliche Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist Thieling bei der Auftragsdurchführung gegenüber den (fremden) Arbeitskräften weisungsbefugt.

Werden Arbeitskräfte und/oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haftet Thieling nicht für deren sach- und fristgerechten Einsatz. Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnder Eignung nicht von Thieling gestellter Arbeitskräfte beruhen, haftet Thieling nicht.

  1. Für Pflanzenschutzarbeiten verwendet Thieling nur von der BBA – Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft – anerkannte Mittel und setzt sie nach Empfehlung der BBA und der Hersteller im Zweifel nach den vorgegebenen Mittelwerten ein. Im beiderseitigen Einvernehmen kann, soweit gesetzlich zulässig, davon abgewichen werden, jedoch, ohne dass Thieling für Schäden jedweder Art die Haftung übernimmt.
  1. Pflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Thieling und die von Thieling gestellten Mitarbeiter eindeutig/unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch Thieling die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten. Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von Thieling nicht zu vertretenden Schäden an von Thieling gestellten Maschinen sowie für andere Eigen- oder Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf unzureichender oder nicht erfolgter Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet Thieling auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.
  1. Der Auftraggeber hat für eine ordnungsgemäße Zuwegung zum Einsatzgebiet, auf dem Thieling die Leistung auszuführen hat, zu sorgen.

III. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Transport der festgelegten Arbeitsmaschinen bis zum Einsatzort möglich ist bzw. dass eine vom Auftraggeber bestellte Dienstleistung auf dem Grundstück des Auftraggebers von Thieling durchgeführt werden kann. Gleiches gilt für Erreichbarkeit des Bauortes bei Bauwerken.

  1. Der Auftraggeber hat Thieling bzw. die von Thieling eingesetzten Personen im Einsatzgebiet in die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung umfassend einzuweisen und sowohl auf nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse im Arbeitsbereich als auch auf sonstige Arbeitserschwernisse deutlich hinzuweisen.
  1. Bei Verschmutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen, die bei der Ausführung der Leistung durch Thieling entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, für die Kenntlichmachung verschmutzter Stellen und die Beseitigung des Schmutzes zu sorgen, unbeschadet einer etwaigen Thieling selbst treffenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber Thieling, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber Thieling, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zu Lasten von Thieling entstehen, zu übernehmen bzw. diese Thieling zu erstatten.
  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber Thieling, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch Thieling zu bearbeitenden Flächen, Grundstücke oder Gebäudeteile einzusehen und Thieling auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragsdurchführung durch Thieling eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber Thieling von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet sowohl für Schäden, die an den Maschinen von Thieling entstehen als auch für Folgeschäden. Diese Haftungsfreistellung zugunsten von Thieling gilt nicht, wenn der Auftraggeber Thieling vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat. Die Haftungsfreistellung gilt auch dann vollumfänglich zugunsten von Thieling, wenn Thieling unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist.

VII. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten die gesetzliche Wartezeit einzuhalten. Er übernimmt bei Pflanzenschutz- und Düngungsarbeiten das anfallende Verpackungsmaterial und eventuell anfallende Reste von Pflanzenschutzmitteln, für deren ordnungsgemäße Beseitigung er verantwortlich ist.

6 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich im Zweifel immer in Euro ab Lager von Thieling und zzgl. Verpackung, notwendiger Transportkosten und Versicherungsprämien, soweit diese nicht bereits im Vertrag geregelt sind. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  1. Die genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Arbeitsbedingungen.

III. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt, soweit sie nicht eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.

  1. Bei Leistungserbringung innerhalb von vier Monaten gilt der am Tage des Vertragsschlusses gültige Preis. Soll die Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, ist Thieling berechtigt, den am Tage der Leistungserbringung aufgrund gestiegener Betriebskosten gültigen Preis zu fordern.
  1. Bei Dauerschuldverhältnissen ist Thieling berechtigt, nach Ablauf von vier Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln.
  1. Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, ist Thieling berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen.

VII. Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder ähnlichem kann Thieling angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist Thieling nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch Thieling unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.

VIII. Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann Thieling die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.

  1. Zahlungen sind in bar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug und kostenfrei an Thieling zu leisten. Ist ein Skonto vereinbart, so wird dieser nur dann gewährt, wenn die Zahlung fristgerecht bei Thieling eingeht. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem der Betrag bei Thieling vorliegt bzw. zu dem die Bank gegenüber Thieling den Zahlungseingang bestätigt.
  1. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Die Entscheidung über die Annahme bleibt Thieling vorbehalten. Erst mit der ordnungsgemäßen Einlösung der Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung als erfolgt. Die mit der Begebung verursachten Kosten trägt der Auftraggeber.
  1. Zahlungen werden stets ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Auftraggebers vorrangig zur Begleichung von Kosten und Zinsen und anschließend zur Verrechnung mit den ältesten fälligen Forderungen verwendet. Vereinbarte Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sämtliche früheren Rechnungen beglichen sind.

XII. Die Aufrechnung ist nur im Hinblick auf rechtskräftig festgestellte oder von Thieling akzeptierte Gegenansprüche des Auftraggebers statthaft. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

7 Termine, Fristen und Verzug

  1. Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit Thieling abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmt Thieling innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies Thieling mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
  1. Kann der Fertigstellungstermin infolge behördlicher Verbote, höherer Gewalt, schlechter Witterungsbedingungen oder schwerwiegender und unverschuldeter sowie unvorhersehbarer Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferern, nicht eingehalten werden, sind die Parteien für die Dauer des Ereignisses von ihren Leistungspflichten befreit. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen. Thieling ist sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme bei Thieling auszuführen. Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit Thieling zurücktreten, wenn Thieling die Verzögerung zu vertreten hat und wenn der Auftraggeber Thieling zuvor eine (erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat.

III. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Thieling.

  1. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, so ist Thieling berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
  1. Soweit Thieling die Umstände nach § 7 Ziffer I nicht zu vertreten hat sowie für den Fall nicht nur vorübergehender Leistungsbehinderungen, steht Thieling ein Lösungsrecht vom Vertrag zu.

8 Eigentumsvorbehalt

  1. Thieling behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Sämtliche Gegenstände, die zum Zwecke der Leistungserbringung verwendet werden, verbleiben im Eigentum von Thieling. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung von durch Thieling beigebrachten Gegenständen erhält Thieling in angemessenem Verhältnis Miteigentum an der neuen Sache.
  1. Solange der Eigentumsvorbehalt oder das Miteigentum besteht, darf der Auftraggeber über den Gegenstand nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen. Der Auftraggeber darf nicht unentgeltlich übertragen, verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

III. Wird ein gelieferter Gegenstand während des bestehenden Eigentumsvorbehalts oder des Miteigentums von Thieling gepfändet, beschlagnahmt oder durch sonstige von dritter Seite erfolgende Verfügungen betroffen oder stehen solche Verfügungen bevor, hat der Auftraggeber den Dritten auf die Eigentumslage hinzuweisen. Gleichfalls muss Thieling sofort von solchen Verfügungen unterrichtet werden und der Auftraggeber unverzüglich alle zur Aufhebung dieser Maßnahmen geeigneten Vorkehrungen treffen. Kosten für durch Thieling notwendig werdende Interventionen hat der Auftraggeber zu erstatten.

  1. Im Falle einer Veräußerung eines von Thieling gelieferten Gegenstandes oder einer in sonstiger Weise über ihn erfolgenden Verfügung tritt der Auftraggeber alle ihm hieraus erwachsenen Ansprüche jedweder Art an Thieling ab. Im Voraus werden in dieser Weise an Thieling auch alle Rechte abgetreten, die dem Auftraggeber etwa daraus erwachsen, dass der Gegenstand mit anderen Gegenständen derart fest verbunden wird, dass er wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird oder daraus, dass der Gegenstand beschädigt oder sonst schadhaft wird oder untergeht.

9 Gefahrübergang (Abnahme)

  1. Die Gefahr für zu liefernde Gegenstände geht grundsätzlich mit der Absendung durch Thieling, spätestens aber bei Eintreffen an der Einsatzstelle, auf den Auftraggeber über. Auch bei frachtfreier Lieferung oder freier Montage bzw. Inbetriebsetzung gilt § 644 Abs. (2) BGB. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über; jedoch ist Thieling gegebenenfalls verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers eine Versicherung zu bewirken, die vom Auftraggeber verlangt wird.
  1. Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach Fertigstellung. Für einzelne Teilarbeitsschritte kann Thieling eine Teilabnahme verlangen.

10 Mängelrüge, Gewährleistung

  1. Offensichtliche Mängel müssen Thieling unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Beendigung der Arbeiten durch Thieling innerhalb einer Woche nach offenkundig Werden des Mangels, angezeigt werden. Eine Mängelrüge gegenüber Thieling hat immer schriftlich zu erfolgen.
  1. Wenn Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, so übernimmt Thieling die Verantwortung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Arbeiten und für die Auswahl und den Einsatz geeigneter Mittel. Beanstandungen müssen Thieling unverzüglich nach Kenntnis der Umstände schriftlich mitgeteilt werden. Sind seit Ausführung der Pflanzenschutzarbeiten sechs Monate verstrichen, so haftet Thieling nicht mehr, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass er die Umstände nicht früher gekannt hat. Die Beweislast der fristgerechten Beanstandung trägt der Auftraggeber. Bei Pflanzenschutzmaßnahme haftet Thieling nicht für Schäden, die auf nicht termingerechte Zeit- und Entwicklungsbestimmungen der Kulturen durch den Auftraggeber beruhen. Bei Meinungsverschiedenheiten soll ein durch das Pflanzenschutzamt Niedersachsen zu bestimmender Sachverständiger auf Kosten beider Vertragsparteien ein Schiedsgutachten erstellen, welches für die Vertragspartner gemäß § 317 Abs. (1) BGB verbindlich ist.

III Thieling haftet nicht für Schäden, die auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen.

  1. Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer II müssen Gewährleistungsansprüche grundsätzlich innerhalb von neun Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden; jedoch im Fall des § 438 Abs. (1) Nr. 1 BGB in zwei, im Fall der §§ 438 Abs. (1) Nr. 2; 634a Abs. (1) Nr. 2 BGB in drei Jahren nach Gefahrübergang. Ansprüche aus § 11 Nr. 1 bleiben hiervon unberührt.
  1. Etwaige verdeckte Mängel können letztmöglich vor Verarbeitung bzw. Verbrauch der Ware bzw. Verwendung der Leistung gerügt werden. Ausgenommen sind von Thieling verschuldete Mängel.
  1. Ein Anerkenntnis von Mängeln kann durch Thieling nur ausdrücklich in Textform erfolgen. Eine Nachbesserung führt zu einem Neubeginn der Gewährleistung nur in Bezug auf den nachgebesserten Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung.

VII. Soweit Thieling haftet, ist Thieling berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Spritzmittel usw.) beschränkt sich die Gewährleistung von Thieling auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass Thieling kein Verschulden trifft. Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch Thieling fehl, so kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen.

VIII. Eine Nacherfüllung unterliegt hinsichtlich Gewährleistung, Haftung und Fristen sämtlichen Bedingungen des Vertrages sowie diesen AGB. Abschleppkosten zum Erfüllungsort werden nicht übernommen.

  1. Der Auftraggeber kann Mängelrechte nicht geltend machen, soweit er sich unter Berücksichtigung des Mangels mit einem unverhältnismäßig hohen Teil seiner Zahlungsverpflichtung in Rückstand befindet.
  1. Thieling leistet keine Gewähr für die Eignung der Lieferungen bzw. Leistungen für den vom Auftraggeber angegebenen oder bestimmten Zweck. Es obliegt allein dem Auftraggeber, die Produkte und Leistungen von Thieling auf Eignung für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen.
  1. Für gebrauchte Sachen übernimmt Thieling keinerlei Gewährleistung. Ausgenommen sind die Schäden aus § 309 Nr. 7 BGB.

11 Haftung/Schadensersatz

  1. Haftung von Thieling
  1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Thieling oder seitens deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen haftet Thieling nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung von Kardinalpflichten gemäß § 307 Abs. (2) Nr. 2 BGB vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von Thieling auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  1. Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von Thieling ausgeführt, so haftet Thieling weder für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Thieling von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

III. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  1. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist eine Haftung von Thieling ausgeschlossen.
  1. Haftung des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber haftet gegenüber Thieling für sämtliche Schäden die von dem von Thieling zu bearbeitendem Gegenstand ausgehen.
  1. Schutzrechte, die sich auf etwaige vom Auftraggeber an Thieling zur Ausführung eines Auftrags überlassene Muster beziehen, werden von Thieling nicht überprüft. Der Auftraggeber haftet für die Verletzung von Schutzrechten Dritter und aller daraus entstehenden mittelbaren Schäden allein.

III. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die auf dem von ihm bestimmten Einsatzgebiet an den von Thieling eingesetzten Geräten und Maschinen durch nicht oder nur schwer erkennbare Fremdkörper (Ketten, Draht, Folie, etc.) entstehen und auf die der Auftraggeber Thieling vor Durchführung schuldhaft nicht hingewiesen hat.

  1. Dem Auftraggeber obliegt der Beweis, dass er seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.
  1. Sofern Thieling nach dem Gesetz oder Vertrag Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber zustehen, belaufen sich diese auf 10 % der Vertragssumme. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt Thieling vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden von Thieling geringer ist.

12 Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts, CISG und anderer europäischer oder internationaler Rechtsvorschriften wird ausgeschlossen, sofern die Anwendung nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verbindlich ist.
  1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Sitz von Thieling in 26937 Stadland.

III. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist 26937 Stadland.

AGB Thieling Northgate GmbH & Co KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines/Definitionen

  1. Verleiher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ ist die Thieling Northgate GmbH & Co. KG (nachfolgend „Thieling“) einschließlich derer Erfüllungsgehilfen. Entleiher im Sinne dieser AGB ist der jeweils im Vertrag bezeichnete Vertragspartner einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen.
  1. Vertragsgegenstand und Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien werden ausschließlich im Vertrag geregelt.

III. Die im normalen Geschäftsverkehr anfallenden Daten werden im Rahmen der EDV von Thieling zur internen Verwendung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Mit Zustimmung zu den vorliegenden AGB wird diese Datenverarbeitung akzeptiert.

2 Geltung

  1. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  1. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen, vor oder bei Vertragsschluss, werden nicht anerkannt, sofern und soweit diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

III. Es sind keine in dem schriftlich geschlossenen Vertrag nicht enthaltenen Zusagen gemacht und keine weiteren schriftlichen oder mündliche Nebenabreden getroffen.

  1. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien sowie auch dann, wenn von Thieling in Kenntnis abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Entleihers Leistungen erbracht werden.

3 Vertragsschluss

  1. Die Offerten, Preislisten und Prospekte von Thieling sind nur Aufforderungen und immer freibleibend.
  1. Sofern eine Bestellung des Entleihers ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, ist Thieling berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

III. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebotes in Form einer schriftlichen Erklärung (Auftragsbestätigung) bzw. durch Erbringung der Leistungen durch Thieling zustande.

4 Leistungsumfang

  1. Gegenstand dieses Vertrages ist die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern durch den Verleiher an den Entleiher auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
  1. Der Verleiher besitzt die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Kiel am 3. August 2015. Eine Kopie der Erlaubnis ist diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt.

III. Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher über alle Änderungen der Erlaubnis nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 AÜG unverzüglich zu unterrichten.

  1. Thieling Überlässt dem Entleiher zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort Arbeitskräfte zu den vorausgesetzten beruflichen und fachlichen Qualifikationen. Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher Arbeitnehmer mit den in Anlage 1 zu diesem Vertrag spezifizierten Qualifikationen zu den im Vertrag festgelegten Kundentarifen zu überlassen. Die besonderen Merkmale der Tätigkeiten der Leiharbeitnehmer sind ebenfalls in Anlage 1 beschrieben.
  1. Der Entleiher übernimmt grundsätzlich alle Rechte und Pflichten von Thieling als Arbeitgeber. Insbesondere obliegt es dem Entleiher, Arbeitsanweisungen zu erteilen und deren Durchführung zu kontrollieren.
  1. Die Mitarbeiter sind im Rahmen der vereinbarten Höchstarbeitszeiten an die Arbeitszeit im Betrieb des Entleihers gebunden. Die Mitarbeiter unterliegen der Betriebsordnung im Betrieb des Entleihers.

5 Allgemeine Vertragspflichten (Pflichten und Haftung des Vertragspartners)

  1. Pflichten von Thieling
  1. Geht ein Arbeitnehmer seiner Arbeit nicht oder nur sehr sporadisch nach, ist Thieling verpflichtet, dem Entleiher einen entsprechenden Ersatzarbeitnehmer zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, wird Thieling von der Überlassungsverpflichtung frei.
  1. Die Mitarbeiter von Thieling sind vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers zu verpflichten.
  1. Allgemeine Pflichten des Entleihers
  1. Der Entleiher ist zur Einhaltung der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet. Der Entleiher darf die Leiharbeitnehmer nur im Rahmen und unter Einhaltung des Arbeitsschutz- sowie Arbeitszeitgesetzes beschäftigen. Der Entleiher verpflichtet sich, die Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme für die in seinem Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere auch dem Mitarbeiter die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzbekleidung zur Verfügung zu stellen.
  1. Der Entleiher hat für die eingebrachten Sachen des Mitarbeiters zu sorgen. Er hat den Mitarbeitern von Thieling die gleiche Fürsorgepflicht angedeihen zu lassen, die er seinen Arbeitnehmern zukommen lässt. Der Entleiher gilt als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes.

III. Der Entleiher informiert Thieling unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen.

  1. Die Übertragung und die fachliche sowie sicherheitstechnische Einweisung in die Arbeit obliegt dem Entleiher. Er hat die Mitarbeiter von Thieling zu beaufsichtigen und ihre Arbeit zu überwachen. Der Entleiher stellt den Mitarbeitern die Handwerkzeuge und Materialien kostenlos zur Verfügung.
  1. Zusicherungen des Entleihers
  1. Für die im Betrieb des Entleihers beschäftigten, mit den auf der Grundlage dieses Vertrages überlassenen Leiharbeitnehmern vergleichbaren Arbeitnehmer gelten die in Anlage 3 zu diesem Vertrag aufgelisteten wesentlichen Arbeitsbedingungen.
  1. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich schriftlich über eine Änderung der wesentlichen Arbeitsbedingungen zu unterrichten.

III. Der Entleiher wird den Leiharbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem die Leiharbeitnehmer ihre Arbeitsleistungen erbringen [, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt].

  1. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher die maßgeblichen Daten zur Verfügung zu stellen, die der Verleiher benötigt, um die auf die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen und -dienste durch die Leiharbeitnehmer anfallenden Steuern und Sozialabgaben abführen zu können.

6 Arbeitsschutz

  1. Der Entleiher ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
  1. Soweit für die von den Leiharbeitnehmern zu erbringenden Tätigkeiten eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist, wird diese vom Entleiher auf seine Kosten gestellt.

7 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich im Zweifel immer in Euro. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  1. Zahlungen sind in bar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und kostenfrei an Thieling zu leisten. Ist ein Skonto vereinbart, so wird dieser nur dann gewährt, wenn die Zahlung fristgerecht bei Thieling eingeht. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem der Betrag bei Thieling vorliegt bzw. zudem die Bank gegenüber Thieling den Zahlungseingang bestätigt.

III. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Die Entscheidung über die Annahme bleibt Thieling vorbehalten. Erst mit der ordnungsgemäßen Einlösung der Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung als erfolgt. Die mit der Begebung verursachten Kosten trägt der Auftraggeber.

  1. Zahlungen werden stets ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Auftraggebers vorrangig zur Begleichung von Kosten und Zinsen und anschließend zur Verrechnung mit den ältesten fälligen Forderungen verwendet. Vereinbarte Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sämtliche früheren Rechnungen beglichen sind.
  1. Der Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung ist nur im Hinblick auf rechtskräftig festgestellte oder von Thieling akzeptierte Gegenansprüche des Auftraggebers statthaft.
  1. Die Abrechnung erfolgt auf Basis einer Stundenerfassung, die dem Entleiher am Ende jeder Woche vom Mitarbeiter zur Unterschrift vorgelegt wird. Die Schlussabrechnung muss dem Mitarbeiter spätestens am Montag der Folgewoche unterzeichnet zurückgegeben werden. Eine Missachtung durch den Entleiher berechtigt Thieling zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung von Schadensersatz in Höhe von 50 % der Vergütung für die Restdauer der vertraglich vereinbarten Überlassung, mindestens aber in Höhe von 50 % der Vergütung für eine vollständige Arbeitswoche.

VII. Das Entgelt entspricht dem Stand der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen berechtigen Thieling, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen.

VIII. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundensatz.

XII. Die Mitarbeiter von Thieling sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Entleiher darf den Mitarbeitern von Thieling auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Zahlungen an Thieling-Mitarbeiter werden nicht anerkannt und können keinesfalls mit Forderungen von Thieling verrechnet werden.

8 Fristen und Verzug

Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber/Mieter/Entleiher auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Thieling.

9 Vertragsbeendigung/Kündigung

Sofern keine feste Vertragslaufzeit vereinbart ist, beträgt die Frist zur Kündigung eines überlassenen Mitarbeiters drei Arbeitstage.

10 Mängelrüge, Gewährleistung

  1. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Entleihers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
  1. Soweit ein Mangel bei der anschließenden Verwendung der erbrachten Leistung – ohne weitere Untersuchung – zumindest erkennbar wurde, hat der Entleiher dies zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte unverzüglich gegenüber Thieling mitzuteilen. Eine Mängelrüge gegenüber Thieling hat immer schriftlich zu erfolgen.

III. Gewährleistungsansprüche müssen, mit Ausnahme der Ansprüche gemäß § 309 Nummer 8 Buchstabe b ff. BGB, für die die gesetzliche Frist gilt, innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.

  1. Etwaige verdeckte Mängel können letztmöglich vor Verarbeitung bzw. Verbrauch der Ware bzw. Verwendung der Leistung gerügt werden. Ausgenommen sind von Thieling verschuldete Mängel.
  1. Ein Anerkenntnis von Mängeln kann durch Thieling nur ausdrücklich in Textform erfolgen. Eine Nachbesserung führt zu einem Neubeginn der Gewährleistung nur in Bezug auf den nachgebesserten Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung.
  1. Bei Mängeln der Ware hat der Auftraggeber/Mieter/Entleiher ein Recht auf Nacherfüllung. Die Entscheidung über die Art und Wiese der Nacherfüllung obliegt Thieling. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber/Mieter/Entleiher berechtigt, den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Eine Ersatzleistung unterliegt hinsichtlich Gewährleistung, Haftung und Fristen sämtlichen Bedingungen des Vertrages sowie dieser AGB.

VIII. Der Auftraggeber/Mieter/Entleiher kann Mängelrechte nicht geltend machen, soweit er sich unter Berücksichtigung des Mangels mit einem unverhältnismäßig hohen Teil seiner Zahlungsverpflichtung in Rückstand befindet.

  1. Thieling leistet keine Gewähr für die Eignung der Leistungen für den vom Entleiher angegebenen oder bestimmten Zweck. Es obliegt allein dem Entleiher, die Leistungen von Thieling auf Eignung für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen.

11 Haftung/Schadensersatz

  1. Haftung von Thieling
  1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens von Thieling oder von seitens von deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen haftet Thieling nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung von Kardinalpflichten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von Thieling auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  1. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

III. Schutzrechte, die sich auf etwaige vom Entleiher an Thieling zur Ausführung eines Auftrags überlassene Muster beziehen, werden von Thieling nicht überprüft. Der Entleiher haftet für die Verletzung von Schutzrechten Dritter und aller daraus entstehenden mittelbaren Schäden allein.

  1. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist eine Haftung von Thieling ausgeschlossen.
  1. Thieling haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist auf einen Maximalbetrag von insgesamt 1.000,00 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Weitergehende Ansprüche haftet Thieling nicht.
  1. Haftung des Entleihers

Der Entleiher darf den Mitarbeitern nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich bei dem Entleiher.

12 Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts, CISG, und anderer europäischer oder internationaler Rechtsvorschriften wird ausgeschlossen, sofern die Anwendung nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verbindlich ist.
  1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Sitz von Thieling 26937 Stadland.

III. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist 26937 Stadland.

Anlagen:

  1. Übersicht über die Qualifikationen der zu überlassenden Arbeitnehmer und ihrer Tätigkeiten
  1. Kopie der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
  1. Wesentliche Arbeitsbedingungen im Entleiherbetrieb

AGB Thieling Technik GmbH & Co. KG

Lieferung an Gewerbetreibende

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an gewerbliche Kunden – Stand Januar 2017

1 Allgemeines/Definitionen

  1. Verkäufer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB) ist die Thieling Technik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Thieling“) einschließlich deren Erfüllungsgehilfen.
  1. Käufer im Sinne dieser AGB ist der jeweils im Vertrag bezeichnete Vertragspartner einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen.

III. Vertragsgegenstand und Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien werden ausschließlich im Vertrag geregelt.

  1. Die im normalen Geschäftsverkehr anfallenden Daten werden im Rahmen der EDV von Thieling zur internen Verwendung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Mit Zustimmung zu den vorliegenden AGB wird diese Datenverarbeitung akzeptiert.

2 Geltung

  1. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. (1) BGB.
  1. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen, vor oder bei Vertragsschluss, werden nicht anerkannt, sofern und soweit diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

III. Es sind keine in dem schriftlich geschlossenen Vertrag nicht enthaltenen Zusagen gemacht und keine weiteren schriftlichen oder mündlichen Nebenabreden getroffen.

  1. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien sowie auch dann, wenn von Thieling in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Käufers Leistungen erbracht werden.

3 Vertragsschluss

  1. Die Offerten, Preislisten und Prospekte von Thieling sind nur Aufforderungen und immer freibleibend.
  1. Alle Angaben beziehen sich auf Waren und Leistungen mittlerer Art und Güte. Proben gelten als Durchschnittsmuster.

III. Sofern eine Bestellung des Käufers ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, ist Thieling berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen, sofern die Ware beim Verkäufer vorhanden ist, innerhalb von zehn Tagen anzunehmen.

  1. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebotes in Form einer schriftlichen Erklärung (Auftragsbestätigung) bzw. durch Erbringung der Leistungen durch Thieling zustande.
  1. Thieling ist zum Rücktritt berechtigt, wenn sie trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von Thieling nicht zu vertretenden Gründen von ihren Zulieferern nicht beliefert wird.
  1. Produktionstechnisch bedingte Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Laufzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Die Zumutbarkeit kann ggf. durch eine Preisanpassung anhand der tatsächlich gelieferten Mengen erreicht werden.

VII. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber den Ausstellungsstücken bzw. Mustern bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.

VIII. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen sowie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

  1. Für die von Thieling an den Käufer bergebenen Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen besteht seitens von Thieling ein Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte bedarf daher der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Thieling.

4 Leistungsumfang

  1. Für den Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Thieling maßgeblich.
  1. Der Käufer kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.

III. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

  1. Sämtliche zwischen Thieling und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen.
  1. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen.

5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich im Zweifel immer in Euro, ab Werk und zzgl. Verpackung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  1. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt, soweit sie nicht eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.

III. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, kann der Verkäufer den am Tage der Lieferung gültigen Preis fordern. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt der am Tage des Vertragsschlusses gültige Preis.

  1. Zahlungen sind in bar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug und kostenfrei an Thieling zu leisten. Ist ein Skonto vereinbart, so wird dieser nur dann gewährt, wenn die Zahlung fristgerecht bei Thieling eingeht. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem der Betrag bei Thieling vorliegt bzw. zu dem die Bank gegenüber Thieling den Zahlungseingang bestätigt.
  1. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Die Entscheidung über die Annahme bleibt Thieling vorbehalten. Erst mit der ordnungsgemäßen Einlösung der Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung als erfolgt. Die mit der Begebung verursachten Kosten trägt der Käufer.
  1. Zahlungen werden stets ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Käufers vorrangig zur Begleichung von Kosten und Zinsen und anschließend zur Verrechnung mit den ältesten fälligen Forderungen verwendet. Vereinbarte Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sämtliche früheren Rechnungen beglichen sind.

VII. Die Aufrechnung ist nur im Hinblick auf rechtskräftig festgestellte oder von Thieling akzeptierte Gegenansprüche des Käufers statthaft.

Der Käufer darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

6 Fristen und Verzug

  1. Kann ein Liefertermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschuldeter sowie unvorhersehbarer Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferern, nicht eingehalten werden, sind die Parteien für die Dauer des Ereignisses von ihren Leistungspflichten befreit. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen.
  1. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Käufer auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Thieling.

III. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

  1. Soweit der Verkäufer die Umstände nach § 7 Abs. (1) nicht zu vertreten hat sowie für den Fall nicht nur vorübergehender Leistungshinderungen, steht ihm ein Lösungsrecht vom Vertrag zu.

7 Eigentumsvorbehalt

  1. Thieling behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen sowie an sämtlichen Gegenständen, die zum Zwecke der Leistungserbringung verwendet werden, bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung von durch Thieling beigebrachten Gegenständen erhält Thieling in angemessenem Verhältnis Miteigentum an der neuen Sache.
  1. Der Käufer hat Thieling bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen jeden Standortwechsel der gelieferten Ware unverzüglich anzuzeigen und Thieling jederzeit den Zugang zur Ware zu ermöglichen.

III. Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe Dritter zu sichern sowie im Fall eines eingeräumten verlängerten Zahlungszieles oder Finanzierungskaufs unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies dem Verkäufer nachzuweisen. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.

  1. Solange der Eigentumsvorbehalt oder das Miteigentum besteht, darf der Käufer über den Gegenstand nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen. Der Käufer darf nicht unentgeltlich übertragen, verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
  1. Wird der gelieferte Gegenstand während des bestehenden Eigentumsvorbehalts oder des Miteigentums von Thieling gepfändet, beschlagnahmt oder durch sonstige von dritter Seite erfolgende Verfügungen betroffen oder stehen solche Verfügungen bevor, hat der Käufer den Dritten auf die Eigentumslage hinzuweisen. Gleichfalls muss Thieling sofort von solchen Verfügungen unterrichtet werden und der Käufer unverzüglich alle zur Aufhebung dieser Maßnahmen geeigneten Vorkehrungen treffen. Kosten für durch Thieling notwendig werdende Interventionen hat der Käufer zu erstatten.
  1. Im Falle einer Veräußerung des Gegenstandes (Kaufgegenstand/Miteigentumsanteil) oder einer in sonstiger Weise über ihn erfolgen Verfügung tritt der Käufer alle ihm hieraus erwachsenen Ansprüche jedweder Art an Thieling ab. Im Voraus werden in dieser Weise an Thieling auch alle Rechte abgetreten, die dem Käufer etwa daraus erwachsen, dass der Gegenstand mit anderen Gegenständen derart fest verbunden wird, dass er wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird oder daraus, dass der Gegenstand beschädigt oder sonst schadhaft wird oder untergeht. Thieling kann verlangen, dass der Käufer alle zum Einzug der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben macht.

8 Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung durch Thieling auf den Käufer über. Auch bei frachtfreier Lieferung gilt § 447 Abs. (1) BGB. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über; jedoch ist Thieling gegebenenfalls verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers eine Versicherung zu bewirken, die vom Käufer verlangt wird.

9 Mängelrüge, Gewährleistung

  1. Den Käufer treffen die Pflichten aus § 377 HGB. Eine Mängelrüge gegenüber Thieling hat immer schriftlich zu erfolgen.
  1. Gewährleistungsansprüche müssen generell innerhalb von neun Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden,

jedoch im Fall des § 438 Abs. (1) Nr. 1 BGB in zwei, im Fall der §§ 438 Abs. (1) Nr. 2; 634a Abs. (1) Nr. 2 BGB in drei Jahren nach Gefahrübergang. Ansprüche aus § 10 Nr. 2 bleiben hiervon unberührt.

III. Etwaige verdeckte Mängel können letztmöglich vor Verarbeitung bzw. Verbrauch der Ware bzw. Verwendung der Leistung gerügt werden. Ausgenommen sind von Thieling verschuldete Mängel.

  1. Ein Anerkenntnis von Mängeln kann durch Thieling nur ausdrücklich in Textform erfolgen. Das Wahlrecht nach § 439 BGB steht dem Verkäufer zu. Eine Nachbesserung führt zu einem Neubeginn der Gewährleistung nur in Bezug auf den nachgebesserten Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung.
  1. Eine Nacherfüllung unterliegt hinsichtlich Gewährleistung, Haftung und Fristen sämtlichen Bedingungen des Vertrages sowie dieser AGB. Abschleppkosten zum Erfüllungsort werden nicht übernommen.
  1. Der Käufer kann Mängelrechte nicht geltend machen, soweit er sich unter Berücksichtigung des Mangels mit einem unverhältnismäßig hohen Teil seiner Zahlungsverpflichtung in Rückstand befindet.

VII. Thieling leistet keine Gewähr für die Eignung der Lieferungen bzw. Leistungen für den vom Käufer angegebenen oder bestimmten Zweck. Es obliegt allein dem Käufer, die Produkte und Leistungen von Thieling auf Eignung für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen.

VIII. Für gebrauchte Sachen übernimmt Thieling keinerlei Gewährleistung. Ausgenommen sind die Schäden aus § 309 Nr. 7 BGB.

10 Haftung/Schadensersatz

  1. Haftung von Thieling
  1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Thieling oder seitens deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen haftet Thieling nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung von wesentlichen Vertragspflichten gemäß § 307 Abs. (2) Nr. 2 BGB vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von Thieling auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  1. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

III. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist eine Haftung von Thieling ausgeschlossen.

  1. Haftung des Käufers
  1. Schutzrechte, die sich auf etwaige vom Käufer an Thieling zur Ausführung eines Auftrags überlassene Muster beziehen, werden von Thieling nicht überprüft. Der Käufer haftet für die Verletzung von Schutzrechten Dritter und aller daraus entstehenden mittelbaren Schäden allein.
  1. Sofern Thieling nach dem Gesetz oder Vertrag Schadensersatzansprüche gegenüber dem Käufer zustehen, belaufen sich diese auf 10 % der Vertragssumme. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt Thieling vorbehalten. Dem Käufer bleibt vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden geringer ist.

11 Prüfungskauf

  1. Die Parteien haben sich, soweit im Hauptvertrag als „Prüfungskauf“ bezeichnet, über einen Kaufvertrag geeinigt, welcher unter der auflösenden Bedingung der Nichteignung des Kaufgegenstandes für die durch den Käufer vorgegebenen Aufgaben geschlossen wurde. Eine Erprobung/Felderprobung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Thieling.
  1. Mangels abweichender Vereinbarungen muss der Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe vom Käufer erprobt und gegenüber dem Verkäufer gebilligt bzw. missbilligt werden. Diese Erklärung des Käufers gegenüber dem Verkäufer kann nur schriftlich erfolgen.

III. Erklärt sich der Käufer innerhalb 14 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes nicht, so gilt der Kaufgegenstand als gebilligt gem. § 455 S. 2 BGB.

  1. Ist die Erprobung aufgrund der Wetterverhältnisse innerhalb dieser Frist unmöglich, so hat sie unverzüglich nach Wegfall der hinderlichen Bedingungen zu erfolgen. Der Käufer hat Thieling Eintritt und Wegfall hinderlicher Wetterverhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen, um seine Frist nach Abs. II, III zu wahren.
  1. Sollte die Erprobung nicht zur Billigung des Käufers führen, hat er Thieling unverzüglich zu informieren und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist eine erneute Erprobung in Gegenwart eines durch Thieling Beauftragen durchzuführen. Die Missbilligung muss durch den Käufer begründet werten. Der Käufer ist sodann zur Rückgabe des Kaufgegenstandes an Thieling berechtigt, wenn der Kaufgegenstand die im Hauptvertrag niedergelegten Anforderungen des Käufers nicht erfüllt. In diesem Fall ist der Kaufgegenstand unverzüglich in gereinigtem Zustand, frachtfrei und auf Gefahr des Käufers an den Sitz des Verkäufers bzw. an eine von Thieling vorgegebene Anschrift zu versenden.
  1. Die Erprobung darf höchstens einen Werktag durchgeführt werden. Bei einwandfreier Funktion nach den Vorgaben des Käufers, wird der Kaufgegenstand vom Käufer übernommen. Als Billigung seitens des Käufers gilt auch ein Einsatz des Kaufgegenstandes über diesen Zeitraum hinaus.

VII. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzüge bei Übernahme durch den Käufer fällig.

12 Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts, CISG und anderer europäischer oder internationaler Rechtsvorschriften wird ausgeschlossen, sofern die Anwendung nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verbindlich ist.
  1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Sitz von Thieling in 26937 Stadland.

III. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist 26937 Stadland.

Lieferung an Privatpersonen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an Verbraucher – Stand Januar 2017

1 Allgemeines/Definitionen

  1. Auftragnehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) ist die Thieling Technik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Thieling“) einschließlich deren Erfüllungsgehilfen.
  1. Auftraggeber im Sinne dieser AGB ist der jeweils im Vertrag bezeichnete Vertragspartner einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen.

III. Vertragsgegenstand und Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien werden ausschließlich im Vertrag geregelt.

  1. Die im normalen Geschäftsverkehr anfallenden Daten werden im Rahmen der EDV von Thieling zur internen Verwendung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Mit Zustimmung zu den vorliegenden AGB wird diese Datenverarbeitung akzeptiert.

2 Geltung

  1. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
  1. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen, vor oder bei Vertragsschluss, werden nicht anerkannt, sofern und soweit diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

III. Es sind keine in dem schriftlich geschlossenen Vertrag nicht enthaltenen Zusagen gemacht und keine weiteren schriftlichen oder mündlichen Nebenabreden getroffen.

  1. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien sowie auch dann, wenn von Thieling in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen erbracht werden.

3 Vertragsschluss

  1. Die Offerten, Preislisten und Prospekte von Thieling sind nur Aufforderungen und immer freibleibend.
  1. Alle Angaben beziehen sich auf Waren und Leistungen mittlerer Art und Güte. Proben gelten als Durchschnittsmuster.

III. Sofern eine Bestellung des Käufers ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, ist Thieling berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen, sofern die Ware beim Verkäufer vorhanden ist innerhalb von zehn Tagen anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme von Thieling dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.

  1. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebotes in Form einer schriftlichen Erklärung (Auftragsbestätigung) bzw. durch Erbringung der Leistungen durch Thieling zustande.
  1. Thieling ist zum Rücktritt berechtigt, wenn sie trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von Thieling nicht zu vertretenden Gründen von ihren Zulieferern nicht beliefert wird.
  1. Produktionstechnisch bedingte Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Laufzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Die Zumutbarkeit kann ggf. durch eine Preisanpassung anhand der tatsächlich gelieferten Mengen erreicht werden.

VII. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber den Ausstellungsstücken bzw. Mustern bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.

VIII. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen sowie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

  1. Für die von Thieling an den Käufer übergebenen Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen besteht seitens von Thieling ein Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte bedarf daher der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Thieling.

4 Leistungsumfang

  1. Für den Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Thieling maßgeblich.
  1. Der Käufer kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.

III. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

  1. Sämtliche zwischen Thieling und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen.
  1. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen.

5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich im Zweifel immer in Euro, ab Werk und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
  1. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt, soweit sie nicht eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.

III. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, kann der Verkäufer den am Tage der Lieferung gültigen Preis fordern. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt der am Tage des Vertragsschlusses gültige Preis.

  1. Zahlungen sind in bar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug und kostenfrei an Thieling zu leisten. Ist ein Skonto vereinbart, so wird dieser nur dann gewährt, wenn die Zahlung fristgerecht bei Thieling eingeht. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem der Betrag bei Thieling vorliegt bzw. zu dem die Bank gegenüber Thieling den Zahlungseingang bestätigt.
  1. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Die Entscheidung über die Annahme bleibt Thieling vorbehalten. Erst mit der ordnungsgemäßen Einlösung der Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung als erfolgt. Die mit der Begebung verursachten Kosten trägt der Käufer.
  1. Zahlungen werden stets ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Käufers vorrangig zur Begleichung von Kosten und Zinsen und anschließend zur Verrechnung mit den ältesten fälligen Forderungen verwendet. Vereinbarte Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sämtliche früheren Rechnungen beglichen sind.

VII. Die Aufrechnung ist nur im Hinblick auf rechtskräftig festgestellte oder von Thieling akzeptierte Gegenansprüche des Käufers statthaft.

Der Käufer darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

6 Fristen und Verzug

  1. Kann ein Liefertermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschuldeter sowie unvorhersehbarer Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferern nicht eingehalten werden, sind die Parteien für die Dauer des Ereignisses von ihren Leistungspflichten befreit. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen.
  1. Sollte Thieling einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Auftraggeber Thieling eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zehn Tage unterschreiten darf. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen Kraft Gesetz eine Nachfrist entbehrlich ist.

III. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

  1. Soweit der Auftragnehmer die Umstände nach § 7 Abs. (1) nicht zu vertreten hat sowie für den Fall nicht nur vorübergehender Leistungshinderungen, steht ihm ein Lösungsrecht vom Vertrag zu. Thieling wird den Auftraggeber unverzüglich von dem Leistungshindernissen unterrichten und eine u.U. bereits erfolgte Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich erstatten.

7 Eigentumsvorbehalt

  1. Thieling behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen sowie an sämtlichen Gegenständen, die zum Zwecke der Leistungserbringung verwendet werden, bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung von durch Thieling beigebrachten Gegenständen erhält Thieling in angemessenem Verhältnis Miteigentum an der neuen Sache.
  1. Der Käufer hat Thieling bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen jeden Standortwechsel der gelieferten Ware unverzüglich anzuzeigen und Thieling jederzeit den Zugang zur Ware zu ermöglichen.

III. Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe Dritter zu sichern sowie im Fall eines eingeräumten verlängerten Zahlungszieles oder Finanzierungskaufs unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies dem Verkäufer nachzuweisen. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.

  1. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen. Der Auftraggeber darf zudem nicht unentgeltlich übertragen, verpfänden oder zur Sicherung Übereignen.
  1. Wird der gelieferte Gegenstand während des bestehenden Eigentumsvorbehalts oder des Miteigentums von Thieling gepfändet, beschlagnahmt oder durch sonstige von dritter Seite erfolgende Verfügungen betroffen, oder stehen solche Verfügungen bevor, hat der Käufer den Dritten auf die Eigentumslage hinzuweisen. Gleichfalls muss Thieling sofort von solchen Verfügungen unterrichtet werden und der Käufer unverzüglich alle zur Aufhebung dieser Maßnahmen geeigneten Vorkehrungen treffen. Kosten für durch Thieling notwendig werdende Interventionen hat der Käufer zu erstatten.
  1. Im Falle einer Veräußerung des Gegenstandes (Kaufgegenstand/Miteigentumsanteil) oder einer in sonstiger Weise über ihn erfolgenden Verfügung tritt der Auftraggeber alle ihm hieraus erwachsenen Ansprüche jedweder Art an Thieling ab. Im Voraus werden in dieser Weise an Thieling auch alle Rechte abgetreten, die dem Käufer etwa daraus erwachsen, dass der Gegenstand mit anderen Gegenständen derart fest verbunden wird, dass er wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, oder daraus, dass der Gegenstand beschädigt oder sonst schadhaft wird oder untergeht. Thieling kann verlangen, dass der Käufer alle zum Einzug der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben macht.

8 Mängelrüge, Gewährleistung

  1. Offensichtliche Mängel müssen Thieling unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, angezeigt werden.
  1. Soweit ein Mangel bei der anschließenden Verwendung der erbrachten Leistung – ohne weitere Untersuchung – zumindest erkennbar wurde, hat der Auftraggeber dies zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte unverzüglich gegenüber Thieling mitzuteilen. Eine Mängelrüge gegenüber Thieling hat zumindest in Textform zu erfolgen.

III. Gewährleistungsansprüche müssen, mit Ausnahme der Ansprüche gemäß § 309 Nr. 8 Buchstabe b ff. BGB, für die die gesetzliche Frist gilt, innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden. Ansprüche aus § 9 Nr. 2 bleiben hiervon unberührt.

  1. Etwaige verdeckte Mängel können letztmöglich vor Verarbeitung bzw. Verbrauch der Ware bzw. Verwendung der Leistung gerügt werden. Ausgenommen sind von Thieling verschuldete Mängel.
  1. Ein Anerkenntnis von Mängeln kann durch Thieling nur ausdrücklich in Textform erfolgen. Eine Nachbesserung führt zu einem Neubeginn der Gewährleistung nur in Bezug auf den nachgebesserten Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung.
  1. Eine Nacherfüllung unterliegt hinsichtlich Gewährleistung, Haftung und Fristen sämtlichen Bedingungen des Vertrages sowie dieser AGB. Abschleppkosten zum Erfüllungsort werden nicht übernommen.

VII. Der Käufer kann Mängelrechte nicht geltend machen, soweit er sich unter Berücksichtigung des Mangels mit einem unverhältnismäßig hohen Teil seiner Zahlungsverpflichtung in Rückstand befindet.

VIII. Thieling leistet keine Gewähr für die Eignung der Lieferungen bzw. Leistungen für den vom Käufer angegebenen oder bestimmten Zweck. Es obliegt allein dem Käufer, die Produkte und Leistungen von Thieling auf Eignung für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen.

  1. Für gebrauchte Sachen übernimmt Thieling keinerlei Gewährleistung. Ausgenommen sind die Schäden aus § 309 Nr. 7 BGB.

9 Haftung/Schadensersatz

  1. Haftung von Thieling
  1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Thieling oder seitens deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen haftet Thieling nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung von wesentlichen Vertragspflichten gemäß § 307 Abs. (2) Nr. 2 BGB vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von Thieling auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  1. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

III. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist eine Haftung von Thieling ausgeschlossen.

  1. Haftung des Käufers
  1. Schutzrechte, die sich auf etwaige vom Käufer an Thieling zur Ausführung eines Auftrags überlassene Muster beziehen, werden von Thieling nicht überprüft. Der Käufer haftet für die Verletzung von Schutzrechten Dritter und aller daraus entstehenden mittelbaren Schäden allein.
  1. Sofern Thieling nach dem Gesetz oder Vertrag Schadensersatzansprüche gegenüber dem Käufer zustehen, belaufen sich diese auf 10 % der Vertragssumme. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt Thieling vorbehalten. Dem Käufer bleibt vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden geringer ist.

10 Anwendbares Recht

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts, CISG und anderer europäischer oder internationaler Rechtsvorschriften wird ausgeschlossen, sofern die Anwendung nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verbindlich ist.

Arbeiten für Gewerbetreibende

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen für gewerbliche Kunden – Stand Januar 2017

1 Allgemeines/Definitionen

  1. Auftragnehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) ist die Thieling Technik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Thieling“) einschließlich deren Erfüllungsgehilfen.
  1. Auftraggeber im Sinne dieser AGB ist der jeweils im Vertrag bezeichnete Vertragspartner einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen.

III. Vertragsgegenstand und Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien werden ausschließlich im Vertrag geregelt.

  1. Die im normalen Geschäftsverkehr anfallenden Daten werden im Rahmen der EDV von Thieling zur internen Verwendung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Mit Zustimmung zu den vorliegenden AGB wird diese Datenverarbeitung akzeptiert.

2 Geltung

  1. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. (1) BGB.
  1. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen, vor oder bei Vertragsschluss, werden nicht anerkannt, sofern und soweit diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

III. Es sind keine in dem schriftlich geschlossenen Vertrag nicht enthaltenen Zusagen gemacht und keine weiteren schriftlichen oder mündlichen Nebenabreden getroffen.

  1. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien sowie auch dann, wenn von Thieling in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen erbracht werden.

3 Vertragsschluss

  1. Die Offerten, Preislisten und Prospekte von Thieling sind nur Aufforderungen und immer freibleibend.
  1. Alle Angaben beziehen sich auf Waren und Leistungen mittlerer Art und Güte.

III. Sofern eine Bestellung des Auftraggebers ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, ist Thieling berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

  1. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebotes in Form einer schriftlichen Erklärung (Auftragsbestätigung) bzw. durch Erbringung der Leistungen durch Thieling zustande.
  1. Thieling ist zum Rücktritt berechtigt, wenn Thieling trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von Thieling nicht zu vertretenden Gründen von ihren Zulieferern nicht beliefert wird.
  1. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen sowie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

VII. Für die von Thieling an den Auftraggeber übergebenen Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen besteht seitens von Thieling ein Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte bedarf daher der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Thieling.

4 Leistungsumfang

  1. Für den Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Thieling maßgeblich.
  1. Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt nicht für von Thieling bereits erbrachte und abgelieferte Teile.

III. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

  1. Sämtliche zwischen Thieling und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen.
  1. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und (soweit erforderlich) Überprüfungsfahrten vorzunehmen.
  1. Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVO besteht, übergibt der Auftraggeber Thieling bei Erteilung des Auftrages die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. KfZ-Schein).

5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich im Zweifel immer in Euro, ab Werk und zzgl. etwaiger Verpackungs- bzw. notwendiger Transportkosten und Versicherungsprämien, soweit diese nicht bereits im Vertrag geregelt sind. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  1. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt, soweit sie nicht eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.

III. Soll die Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, kann Thieling den am Tage der Leistungserbringung gültigen Preis fordern. Bei Leistung innerhalb von vier Monaten gilt der am Tage des Vertragsschlusses gültige Preis.

  1. Zahlungen sind in bar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug und kostenfrei an Thieling zu leisten. Ist ein Skonto vereinbart, so wird dieser nur dann gewährt, wenn die Zahlung fristgerecht bei Thieling eingeht. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem der Betrag bei Thieling vorliegt bzw. zu dem die Bank gegenüber Thieling den Zahlungseingang bestätigt.
  1. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Die Entscheidung über die Annahme bleibt Thieling vorbehalten. Erst mit der ordnungsgemäßen Einlösung der Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung als erfolgt. Die mit der Begebung verursachten Kosten trägt der Auftraggeber.
  1. Zahlungen werden stets ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Auftraggebers vorrangig zur Begleichung von Kosten und Zinsen und anschließend zur Verrechnung mit den ältesten fälligen Forderungen verwendet. Vereinbarte Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sämtliche früheren Rechnungen beglichen sind.

VII. Die Aufrechnung ist nur im Hinblick auf rechtskräftig festgestellte oder von Thieling akzeptierte Gegenansprüche des Auftraggebers statthaft. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

6 Fristen und Verzug

  1. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschuldeter sowie unvorhersehbarer Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferern, nicht eingehalten werden, sind die Parteien für die Dauer des Ereignisses von ihren Leistungspflichten befreit. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen.
  1. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Thieling.

III. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, so ist Thieling berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

  1. Soweit Thieling die Umstände nach § 7 Abs. (1) nicht zu vertreten hat sowie für den Fall nicht nur vorübergehender Leistungshinderungen, steht Thieling ein Lösungsrecht vom Vertrag zu.

7 Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt

  1. Thieling steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
  1. Thieling behält sich das Eigentum an sämtlichen Gegenständen, die zum Zwecke der Leistungserbringung verwendet werden, bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Im Falle der Verarbeitung von durch Thieling beigebrachten Gegenständen erhält Thieling in angemessenem Verhältnis Miteigentum an der neuen Sache.

III. Während des Bestehens des Pfandrechts oder des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen. Der Auftraggeber darf zudem nicht unentgeltlich übertragen, verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

  1. Wird der Auftragsgegenstand während des bestehenden Eigentumsvorbehalts oder des Miteigentums von Thieling gepfändet, beschlagnahmt oder durch sonstige von dritter Seite erfolgende Verfügungen betroffen oder stehen solche Verfügungen bevor, hat der Auftraggeber den Dritten auf die Eigentumslage bzw. das Pfandrecht hinzuweisen. Gleichfalls muss Thieling sofort von solchen Verfügungen unterrichtet werden und der Auftraggeber unverzüglich alle zur Aufhebung dieser Maßnahmen geeigneten Vorkehrungen treffen. Kosten für durch Thieling notwendig werdende Interventionen hat der Auftraggeber zu erstatten.
  1. Im Falle einer Veräußerung des Auftragsgegenstandes oder einer in sonstiger Weise über ihn erfolgenden Verfügung tritt der Auftraggeber alle ihm hieraus erwachsenen Ansprüche jedweder Art an Thieling ab. Im Voraus werden in dieser Weise an Thieling auch alle Rechte abgetreten, die dem Auftraggeber etwa daraus erwachsen, dass der Auftragsgegenstand mit anderen Gegenständen derart fest verbunden wird, dass er wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, oder daraus, dass der Auftragsgegenstand beschädigt oder sonst schadhaft wird oder untergeht.

8 Gefahrübergang (Abnahme)

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung durch Thieling auf den Auftraggeber über. Auch bei frachtfreier Lieferung oder freier Montage bzw. Inbetriebsetzung gilt § 644 Abs. (2) BGB. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über; jedoch ist Thieling gegebenenfalls verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers eine Versicherung zu bewirken, die vom Auftraggeber verlangt wird.
  1. Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt bei Abholung des Werkstücks nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt.

9 Mängelrüge, Gewährleistung

  1. Offensichtliche Mängel müssen Thieling unverzüglich angezeigt werden.
  1. Soweit ein Mangel bei der anschließenden Verwendung der erbrachten Leistung – ohne weitere Untersuchung – zumindest erkennbar wurde, hat der Auftraggeber dies zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte unverzüglich gegenüber Thieling mitzuteilen. Eine Mängelrüge gegenüber Thieling hat immer schriftlich zu erfolgen.

III. Gewährleistungsansprüche müssen grundsätzlich innerhalb von neun Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden;

jedoch im Fall des § 438 Abs. (1) Nr. 1 BGB in zwei, im Fall der §§ 438 ABs. (!) Nr. 2; 634a Abs. (1) Nr. 2 BGB in drei Jahren nach Gefahrübergang. Ansprüche aus § 10 Nr. 2 bleiben hiervon unberührt.

  1. Etwaige verdeckte Mängel können letztmöglich vor Verarbeitung bzw. Verbrauch der Ware bzw. Verwendung der Leistung gerügt werden. Ausgenommen sind von Thieling verschuldete Mängel.
  1. Ein Anerkenntnis von Mängeln kann durch Thieling nur ausdrücklich in Textform erfolgen. Eine Nachbesserung führt zu einem Neubeginn der Gewährleistung nur in Bezug auf den nachgebesserten Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung.
  1. Eine Nacherfüllung unterliegt hinsichtlich Gewährleistung, Haftung und Fristen sämtlichen Bedingungen des Vertrages sowie dieser AGB. Abschleppkosten zum Erfüllungsort werden nicht übernommen.

VII. Der Auftraggeber kann Mängelrechte nicht geltend machen, soweit er sich unter Berücksichtigung des Mangels mit einem unverhältnismäßig hohen Teil seiner Zahlungsverpflichtung in Rückstand befindet.

VIII. Thieling leistet keine Gewähr für die Eignung der Lieferungen bzw. Leistungen für einen vom Auftraggeber angegebenen oder bestimmten Zweck. Es obliegt allein dem Auftraggeber, die Produkte und Leistungen von Thieling auf Eignung für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen.

  1. Für gebrauchte Sachen übernimmt Thieling keinerlei Gewährleistung. Ausgenommen sind die Schäden aus § 309 Nr. 7 BGB.

10 Haftung/Schadensersatz

  1. Haftung von Thieling
  1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Thieling oder seitens deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen haftet Thieling nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung von wesentlichen Vertragspflichten gemäß § 307 Abs. (2) Nr. 2 BGB vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von Thieling auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  1. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

III. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist eine Haftung von Thieling ausgeschlossen.

  1. Haftung des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber haftet gegenüber Thieling für sämtliche Schäden die von dem von Thieling zu bearbeitenden Auftragsgegenstand ausgehen.
  1. Schutzrechte, die sich auf etwaige vom Auftraggeber an Thieling zur Ausführung eines Auftrags überlassene Muster beziehen, werden von Thieling nicht überprüft. Der Auftraggeber haftet für die Verletzung von Schutzrechten Dritter und aller daraus entstehenden mittelbaren Schäden allein.

III. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug lenkt.

  1. Sofern Thieling nach dem Gesetz oder Vertrag Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber zustehen, belaufen sich diese auf 10 % der Vertragssumme. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt Thieling vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden geringer ist.

11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts, CISG und anderer europäischer oder internationaler Rechtsvorschriften wird ausgeschlossen, sofern die Anwendung nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verbindlich ist.
  1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Sitz von Thieling in 26937 Stadland.

III. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist 26937 Stadland.

Arbeiten für Privatpersonen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen für Verbraucher – Stand Januar 2017

1 Allgemeines/Definitionen

  1. Auftragnehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) ist die Thieling Technik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Thieling“) einschließlich deren Erfüllungsgehilfen.
  1. Auftraggeber im Sinne dieser AGB ist der jeweils im Vertrag bezeichnete Vertragspartner einschließlich seiner Erfüllungsgehilfen.

III. Vertragsgegenstand und Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien werden ausschließlich im Vertrag geregelt.

  1. Die im normalen Geschäftsverkehr anfallenden Daten werden im Rahmen der EDV von Thieling zur internen Verwendung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Mit Zustimmung zu den vorliegenden AGB wird diese Datenverarbeitung akzeptiert.

2 Geltung

  1. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
  1. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen, vor oder bei Vertragsschluss, werden nicht anerkannt, sofern und soweit diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

III. Es sind keine in dem schriftlich geschlossenen Vertrag nicht enthaltenen Zusagen gemacht und keine weiteren schriftlichen oder mündlichen Nebenabreden getroffen.

  1. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

3 Vertragsschluss

  1. Die Offerten, Preislisten und Prospekte von Thieling sind nur Aufforderungen und immer freibleibend.
  1. Alle Angaben beziehen sich auf Waren und Leistungen mittlerer Art und Güte.

III. Sofern eine Bestellung des Auftraggebers ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, ist Thieling berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme von Thieling dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.

  1. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebotes in Form einer schriftlichen Erklärung (Auftragsbestätigung) bzw. durch Erbringung der Leistungen durch Thieling zustande.
  1. Thieling ist zum Rücktritt berechtigt, wenn sie trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von Thieling nicht zu vertretenden Gründen von ihren Zulieferern nicht beliefert wird.
  1. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen sowie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

VII. Für die von Thieling an den Auftraggeber übergebenen Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen besteht seitens von Thieling ein Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte bedarf daher der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Thieling.

4 Leistungsumfang

  1. Für den Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Thieling maßgeblich.
  1. Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.

III. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

  1. Sämtliche zwischen Thieling und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen.
  1. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und soweit erforderlich Überprüfungsfahrten vorzunehmen.
  1. Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVO besteht, übergibt der Auftraggeber Thieling bei Erteilung des Auftrages die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. KfZ-Schein).

5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich im Zweifel immer in Euro, ab Werk und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
  1. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt, soweit sie nicht eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.

III. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, kann Thieling den am Tage der Lieferung gültigen Preis fordern. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt der am Tage des Vertragsschlusses gültige Preis.

  1. Zahlungen sind in bar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug und kostenfrei an Thieling zu leisten. Ist ein Skonto vereinbart, so wird dieser nur dann gewährt, wenn die Zahlung fristgerecht bei Thieling eingeht. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem der Betrag bei Thieling vorliegt bzw. zu dem die Bank gegenüber Thieling den Zahlungseingang bestätigt.
  1. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Die Entscheidung über die Annahme bleibt Thieling vorbehalten. Erst mit der ordnungsgemäßen Einlösung der Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung als erfolgt. Die mit der Begebung verursachten Kosten trägt der Auftraggeber.
  1. Zahlungen werden stets ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Auftraggebers vorrangig zur Begleichung von Kosten und Zinsen und anschließend zur Verrechnung mit den ältesten fälligen Forderungen verwendet. Vereinbarte Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sämtliche früheren Rechnungen beglichen sind.

VII. Die Aufrechnung ist nur im Hinblick auf rechtskräftig festgestellte oder von Thieling akzeptierte Gegenansprüche des Auftraggebers statthaft. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

6 Fristen und Verzug

  1. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschuldeter sowie unvorhersehbarer Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferern, nicht eingehalten werden, sind die Parteien für die Dauer des Ereignisses von ihren Leistungspflichten befreit. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen.
  1. Sollte Thieling einen vereinbarten Liefertermin/Fertigungstermin nicht einhalten, so hat der Auftraggeber Thieling eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zehn Tage unterschreiten darf. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen Kraft Gesetz eine Nachfrist entbehrlich ist.

III. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, so ist Thieling berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

  1. Soweit Thieling die Umstände nach § 7 Abs. (1) nicht zu vertreten hat sowie für den Fall nicht nur vorübergehender Leistungshinderungen, steht Thieling ein Lösungsrecht vom Vertrag zu. Thieling wird den Auftraggeber unverzüglich von dem Leistungshindernis unterrichten und eine u.U. bereits erfolgte Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich erstatten.

7 Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt

  1. Thieling steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
  1. Thieling behält sich das Eigentum an sämtlichen Gegenständen, die zum Zwecke der Leistungserbringung verwendet werden, bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Im Falle der Verarbeitung von durch Thieling beigebrachten Gegenständen erhält Thieling in angemessenem Verhältnis Miteigentum an der neuen Sache.

III. Während des Bestehens des Pfandrechts oder des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen. Der Auftraggeber darf zudem nicht unentgeltlich übertragen, verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

  1. Wird der Auftragsgegenstand während des bestehenden Eigentumsvorbehalts oder des Miteigentums von Thieling gepfändet, beschlagnahmt oder durch sonstige von dritter Seite erfolgende Verfügungen betroffen oder stehen solche Verfügungen bevor, hat der Auftraggeber den Dritten auf die Eigentumslage bzw. das Pfandrecht hinzuweisen. Gleichfalls muss Thieling sofort von solchen Verfügungen unterrichtet werden und der Auftraggeber unverzüglich alle zur Aufhebung dieser Maßnahmen geeigneten Vorkehrungen treffen. Kosten für durch Thieling notwendig werdende Interventionen hat der Auftraggeber zu erstatten.
  1. Im Falle einer Veräußerung des Auftragsgegenstandes oder einer in sonstiger Weise über ihn erfolgenden Verfügung tritt der Auftraggeber alle ihm hieraus erwachsenen Ansprüche jedweder Art an Thieling ab. Im Voraus werden in dieser Weise an Thieling auch alle Rechte abgetreten, die dem Auftraggeber etwa daraus erwachsen, dass der Auftragsgegenstand mit anderen Gegenständen derart fest verbunden wird, dass er wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, oder daraus, dass der Auftragsgegenstand beschädigt oder sonst schadhaft wird oder untergeht.

8 Gefahrübergang (Abnahme)

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung durch Thieling auf den Auftraggeber über. Auch bei frachtfreier Lieferung oder freier Montage bzw. Inbetriebsetzung gilt § 644 Abs. (2) BGB. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über; jedoch ist Thieling gegebenenfalls verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers eine Versicherung zu bewirken, die vom Auftraggeber verlangt wird.
  1. Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt bei Abholung des Werkstücks nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt.

9 Mängelrüge, Gewährleistung

  1. Offensichtliche Mängel müssen Thieling unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung angezeigt werden.
  1. Soweit ein Mangel bei der anschließenden Verwendung der erbrachten Leistung – ohne weitere Untersuchung – zumindest erkennbar wurde, hat der Auftraggeber dies zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte unverzüglich gegenüber Thieling mitzuteilen. Eine Mängelrüge gegenüber Thieling hat zumindest in Textform zu erfolgen.

III. Gewährleistungsansprüche müssen, mit Ausnahme der Ansprüche gemäß § 309 Nr. 8 Buchstabe b ff. BGB, für die die gesetzliche Frist gilt, innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden. Ansprüche aus § 10 Nr. 2 bleiben hiervon unberührt.

  1. Etwaige verdeckte Mängel können letztmöglich vor Verarbeitung bzw. Verbrauch der Ware bzw. Verwendung der Leistung gerügt werden. Ausgenommen sind von Thieling verschuldete Mängel.
  1. Ein Anerkenntnis von Mängeln kann durch Thieling nur ausdrücklich in Textform erfolgen. Eine Nachbesserung führt zu einem Neubeginn der Gewährleistung nur in Bezug auf den nachgebesserten Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung.
  1. Eine Nacherfüllung unterliegt hinsichtlich Gewährleistung, Haftung und Fristen sämtlichen Bedingungen des Vertrages sowie dieser AGB. Abschleppkosten nach dem Erfüllungsort werden nicht übernommen.

VII. Der Auftraggeber kann Mängelrechte nicht geltend machen, soweit er sich unter Berücksichtigung des Mangels mit einem unverhältnismäßig hohen Teil seiner Zahlungsverpflichtung in Rückstand befindet.

VIII. Thieling leistet keine Gewähr für die Eignung der Lieferungen bzw. Leistungen für den vom Auftraggeber angegebenen oder bestimmten Zweck. Es obliegt allein dem Auftraggeber, die Produkte und Leistungen von Thieling auf Eignung für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen.

  1. Für gebrauchte Sachen übernimmt Thieling keinerlei Gewährleistung. Ausgenommen sind die Schäden aus § 309 Nr. 7 BGB.

10 Haftung/Schadensersatz

  1. Haftung von Thieling
  1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Thieling oder seitens deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen haftet Thieling nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung von wesentlichen Vertragspflichten gemäß § Abs. (2) Nr. 2 BGB vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von Thieling auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zu Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist.
  1. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

III. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist eine Haftung von Thieling ausgeschlossen.

  1. Haftung des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber haftet gegenüber Thieling für sämtliche Schäden, die von dem von Thieling zu bearbeitendem Gegenstand ausgehen.
  1. Schutzrechte, die sich auf etwaige vom Auftraggeber an Thieling zur Ausführung eines Auftrags überlassene Muster beziehen, werden von Thieling nicht überprüft. Der Auftraggeber haftet für die Verletzung von Schutzrechten Dritter und aller daraus entstehenden mittelbaren Schäden allein.

III. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug lenkt.

  1. Sofern Thieling nach dem Gesetz oder Vertrag Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber zustehen, belaufen sich diese auf 10 % der Vertragssumme. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt Thieling vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden geringer ist.

11 Anwendbares Recht

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts, CISG und anderer europäischer oder internationaler Rechtsvorschriften wird ausgeschlossen, sofern die Anwendung nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verbindlich ist.